Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 06.03.1996 | LSG Baden-Württemberg, 29.08.1996

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95   

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BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95 (https://dejure.org/1996,274)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1996 - 9 C 145.95 (https://dejure.org/1996,274)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1996 - 9 C 145.95 (https://dejure.org/1996,274)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungsschutzes - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses - Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Asylanerkennung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht: Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG , Begriff des "Kontingentflüchtlings"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1996, 255
  • DVBl 1996, 624
  • ZAR 1996, 186
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 77.89

    Asylverfahren - Kontigentflüchtlingsgesetz - Geltungsbereich des

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95
    Die Entscheidung hierüber trifft das Bundesministerium des Innern (im Anschluß an das Urteil vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 77.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 150).«.

    Der Senat hat im Urteil vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 77.89 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 150) im einzelnen dargelegt, daß das Kontingentflüchtlingsgesetz nicht allgemein für Ausländer, sondern nur für ausländische Flüchtlinge gilt, also für Ausländer, die sich in einer Verfolgungssituation befinden, wobei die Verfolgung nicht notwendig politischer Art sein muß, oder deren Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet ist.

    Bereits im Urteil vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 77.89 - (a.a.O.) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß das Kontingentflüchtlingsgesetz auf Flüchtlinge Anwendung findet, die "nicht nur vorübergehend" in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.1994 - A 13 S 2772/94

    Keine Beteiligung des Bundesbeauftragten am Widerruf der Asylberechtigung;

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95
    Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, daß durch die vom Verwaltungsgerichtshof durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 22. November 1994 - VGH A 13 S 2772/94 - (InfAuslR 1995, 81), angeführten Zeitungsberichte aus der damaligen Zeit eine entsprechende, hinreichend eindeutige Verlautbarung des Bundesministers des Innern belegt wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1997 - A 16 S 2955/96

    Sog "albanische Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge; Widerruf

    Maßgeblich für die Auslegung ist dabei der nach außen rechtlich verbindlich verlautbarte Wille des BMI, wie er regelmäßig bei der Ankunft der übernommenen Flüchtlinge in Deutschland in Erscheinung tritt; ein späterer Sinneswandel ist unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.).

    Ihr Status ist vielmehr vom Fortbestand des ursprünglichen Verfolgungsanlasses unabhängig und damit notwendig auf lebenslangen Aufenthalt und auf Integration angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.), wobei die Eingliederungshilfen nach §§ 3 und 4 HumHiG diese Integration absichern.

    Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sind diese Erlöschensgründe als abschließend anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.).

    Der Dauercharakter der "Aufnahme" nach § 1 Abs. 1 HumHiG ergibt sich schließlich auch als Rückschluß aus der in § 1 Abs. 3 HumHiG n.F. vorgeschriebenen Rechtsfolge der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.).

    Diesen Vorschriften läßt sich ein gemeinsamer Leitgedanke dahin entnehmen, daß in den Verfahren, die die Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung betreffen, gleichzeitig umfassend und lückenlos auch über alle in Betracht kommenden Arten und Formen des (Abschiebungs)Schutzes durch das fachlich berufene Bundesamt verbindlich entschieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, VBlBW 1996, 255; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.2.1997 - A 13 S 3550/95 - sowie - allerdings noch mit anderer Begründung - Urteil vom 22.11.1994 - A 13 S 2772/94 -, InfAuslR 1995, 81ff.).

    Zu Recht hat das Bundesamt - auch insofern unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens und in eigener sachlicher Zuständigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, VBlBW 1996, 255; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 27.11.1996, a.a.O.) - auch festgestellt, daß bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - A 16 S 503/96

    Sog "Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge iSd HumHiG;

    Diesen Vorschriften läßt sich ein gemeinsamer Leitgedanke dahin entnehmen, daß in den Verfahren, die die Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung betreffen, gleichzeitig umfassend und lückenlos auch über alle in Betracht kommenden Arten und Formen des (Abschiebungs)Schutzes durch das fachlich berufene Bundesamt verbindlich entschieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, VBlBW 1996, 255; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.2.1997 - A 13 S 3550/95 - sowie - allerdings noch mit anderer Begründung - Urteil vom 22.11.1994 - A 13 S 2772/94 -, InfAuslR 1995, 81ff.).

    Maßgeblich für die Auslegung ist dabei der nach außen rechtlich verbindlich verlautbarte Wille des BMI, wie er regelmäßig bei der Ankunft der übernommenen Flüchtlinge in Deutschland in Erscheinung tritt; ein späterer Sinneswandel ist unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.).

    Ihr Status ist vielmehr vom Fortbestand des ursprünglichen Verfolgungsanlasses unabhängig und damit notwendig auf lebenslangen Aufenthalt und auf Integration angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.), wobei die Eingliederungshilfen nach §§ 3 und 4 HumHiG diese Integration absichern.

    Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sind diese Erlöschensgründe als abschließend anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.).

    Der Dauercharakter der "Aufnahme" nach § 1 Abs. 1 HumHiG ergibt sich schließlich auch als Rückschluß aus der in § 1 Abs. 3 HumHiG n.F. vorgeschriebenen Rechtsfolge der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.).

    Zu Recht hat das Bundesamt - auch insofern unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens und in eigener sachlicher Zuständigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, VBlBW 1996, 255; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 27.11.1996, a.a.O.) - auch festgestellt, daß beim Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.

  • VGH Bayern, 22.12.2010 - 19 B 09.824

    Erforderlichkeit eines Verfolgungsschicksals i.R.d. Berufung eines jüdischen

    Die Rechtstellung nach § 1 Abs. 1 HumHAG entsteht zwar ausschließlich kraft Gesetzes, weil es insoweit ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren nicht gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.2.1996, InfAuslR 1996, 322 [324]) mit der Folge, dass auch die amtliche Bescheinigung, die gemäß § 2 HumHAG jeder Flüchtling im Sinne des § 1 HumHAG zum Nachweis seiner Rechtsstellung erhält, nur deklaratorische Bedeutung besitzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.1999, InfAuslR 2000, 466).

    Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden jüdischen Emigranten nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 HumHAG fielen, weil es bei ihnen - insoweit unstreitig - an einer konkreten Verfolgungssituation (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 17.2.1992, NVwZ 1993, 187 [188]; Beschluss vom 27.2.1996, InfAuslR 1996, 322 [324]) fehlt und sie sich deshalb nicht auf den in § 1 Abs. 1 HumHAG verheißenen Schutz von Art. 2 bis 34 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) berufen dürften (so aber VG Augsburg, Urteil vom 18.9.2001 - Au 1 K 01.451 - ; VG Augsburg, Beschluss vom 11.7.2007 - Au 1 S 07.622 - ).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers darf der Wegfall der Umstände, die den aufgenommenen Ausländer seinerzeit zum Flüchtling haben werden lassen, den Bestand des einmal erworbenen Status als Kontingentflüchtling nicht berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322 [324]).

    Zwar hat der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1996 (InfAuslR 1996, 322 [324]) mit Wirkung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I, S. 2588) mit § 2 b HumHAG einen Widerrufstatbestand eingeführt, nach dem die Rechtsstellung des § 1 HumHAG entzogen werden kann, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, nicht mehr vorliegen.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.1996 - 9 B 714.95   

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BVerwG, 06.03.1996 - 9 B 714.95 (https://dejure.org/1996,1864)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1996 - 9 B 714.95 (https://dejure.org/1996,1864)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1996 - 9 B 714.95 (https://dejure.org/1996,1864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Regelungsumfang des § 78 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) - Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz

  • rechtsportal.de

    Asylverfahrensrecht: Begriff der Rechtsstreitigkeiten "nach diesem Gesetz" in § 78 Abs. 1 S. 1 AsylVfG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 255
  • DÖV 1996, 701
  • DÖV 1996, 801
  • ZAR 1996, 186
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95

    Generalbeteiligungserklärung - Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1996 - 9 B 714.95
    Der beschließende Senat ist deshalb bisher stets davon ausgegangen, daß es sich bei Klagen gegen Entscheidungen des Bundesamts zu § 53 AuslG um Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz handelt (vgl. - im Zusammenhang mit der Frage der Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - Urteile vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 7.95 - Buchholz 402.25 § 6 AsylVfG Nr. 6 und - BVerwG 9 C 8.95 - = DVBl 1995, 1308).
  • BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 8.95

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1996 - 9 B 714.95
    Der beschließende Senat ist deshalb bisher stets davon ausgegangen, daß es sich bei Klagen gegen Entscheidungen des Bundesamts zu § 53 AuslG um Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz handelt (vgl. - im Zusammenhang mit der Frage der Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - Urteile vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 7.95 - Buchholz 402.25 § 6 AsylVfG Nr. 6 und - BVerwG 9 C 8.95 - = DVBl 1995, 1308).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 9 C 277.94

    Gewährung von Asyl - Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Geltendmachung von

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1996 - 9 B 714.95
    Rechtsstreitigkeiten "nach diesem Gesetz" im Sinne des § 32 Abs. 1 AsylVfG 1991, der die Zulassung der Berufung regelte, waren u.a. in § 30 AsylVfG 1991 genannten, also die in der "Verbundklage" zusammengefaßten Klagebegehren sowohl hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesamts über Asyl und Abschiebungsschutz als auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde einschließlich der darin enthaltenen Entscheidung über Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe nach den §§ 53 und 55 AuslG (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 28. März 1995 - BVerwG 9 C 277.94 - = Buchholz 402.25 § 78 AsylVfG Nr. 1 und - BVerwG 9 C 388.94 - zur Auslegung des Begriffs "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" in § 78 AsylVfG bei Anwendung von Übergangsrecht).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 9 C 388.94

    Antrag auf Asyl durch libanesische Staatsangehörige - Gefahr einer politischen

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1996 - 9 B 714.95
    Rechtsstreitigkeiten "nach diesem Gesetz" im Sinne des § 32 Abs. 1 AsylVfG 1991, der die Zulassung der Berufung regelte, waren u.a. in § 30 AsylVfG 1991 genannten, also die in der "Verbundklage" zusammengefaßten Klagebegehren sowohl hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesamts über Asyl und Abschiebungsschutz als auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde einschließlich der darin enthaltenen Entscheidung über Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe nach den §§ 53 und 55 AuslG (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 28. März 1995 - BVerwG 9 C 277.94 - = Buchholz 402.25 § 78 AsylVfG Nr. 1 und - BVerwG 9 C 388.94 - zur Auslegung des Begriffs "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" in § 78 AsylVfG bei Anwendung von Übergangsrecht).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1998 - 6 S 2334/98

    Umfang des Beschwerdeausschlusses im Asylverfahren - Aussetzung der Abschiebung

    Dabei ist aber nicht allein der Standort der anzuwendenden Vorschrift maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.03.1996 - 9 B 714.95 -, Buchholz 402.25 § 78 AsylVfG Nr. 3; Senatsbeschluß vom 04.02.1994 - a.a.O.).

    Ebenso handelt es sich bei Klagen gegen Entscheidungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG um Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.03.1996 - 9 B 714.95 - a.a.O.).

    Das Asylverfahrensgesetz zielt auf eine baldige Beendigung des Aufenthalts des mit seinem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Ausländers (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.03.1996, a.a.O.).

    Ein Hauptanliegen des Gesetzgebers bei den bisherigen Änderungen des Asylverfahrensrechts war, das Verfahren zu beschleunigen und die Gesetzesanwendung wirksamer zu gestalten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.03.1996, a.a.O.).

    Durch die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt sollte sich hieran nichts ändern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.03.1996, a.a.O., zu den "ausländerrechtlichen" Bestandteilen der Entscheidungen des Bundesamtes).

    Ginge man - mit dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.09.1997 (a.a.0.) - davon aus, daß der Gesetzgeber die Duldungsgründe bewußt aus dem Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes herausgenommen hat und bezüglich des den Ausländerbehörden verbliebenen Vollzugs der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes in vollem Umfang die allgemeinen Verfahrensregeln der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung finden sollen, so würde dies zu einer vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Verfahrensaufsplitterung führen, die zudem dem Gesetzeszweck der Beschleunigung und Konzentration diametral entgegenstünde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 06.03.1996 - a.a.O.).

  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 1613/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht und für Verfahren, die auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 2002, S. 146 m.w.N.), sondern auch für die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, S. 1046), wobei die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf Folgeschutzgesuche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und von den Gerichten und der herrschenden Lehre anerkannt ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 -, NVwZ-RR 1997, S. 255; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 78 Rn. 11; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 AsylVfG Rn. 32).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Dies ist bei Entscheidungen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylverfahrensgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat, immer der Fall (Beschluß vom 6. März 1996 - BVerwG 9 B 714.95 - Buchholz 402.25 § 78 AsylVfG Nr. 3 = NVwZ-RR 1997, 255).
  • BVerfG, 12.02.2008 - 2 BvR 1262/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch unzureichende

    Die in § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG getroffene Regelung, nach der das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar ist, begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (zur Anwendbarkeit auch auf Folgeschutzgesuche vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2007 - 2 BvR 1613/07 - BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 -, NVwZ-RR 1997, S. 255; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 78 Rn. 11; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 Rn. 41).
  • OVG Brandenburg, 17.12.2002 - 4 A 338/02

    Asylverfahrensrecht, Türkei, Antrag auf Zulassung der Berufung, Unzureichende

    Dies ist bei der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylverfahrensgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat, immer der Fall (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 255).

    Deshalb ist es auch unmaßgeblich, ob die einzelne streitige Entscheidung von der dem Asylverfahrensgesetz zugrunde liegenden Intention der Beschleunigung (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 - in Buchholz Nr. 3 zu § 78 AsylVfG) getragen wird, wie auch umgekehrt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unstreitig beschleunigungsbedürftige Duldungsstreitigkeiten abgelehnter Asylbewerber nach § 55 AuslG nicht allein deshalb zu solchen nach dem Asylverfahrensgesetz werden (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 299 ff.).

    Die Aufsplitterung der Gerichtsverfahren in einen asylverfahrensrechtlichen Prozess einerseits und hinsichtlich von Nebenbestimmungen in einen ausländerrechtlichen andererseits widerspräche dem ebenfalls mit dem Asylverfahrensgesetz verfolgten Zweck einer Verfahrenskonzentration (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ-RR 1997, 255, 256).

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2018 - 13 OA 40/18

    Aufenthaltsgestattung; Ausländerbehörde; Bescheinigung; Beschwerdeausschluss;

    Demgegenüber kann nicht vorrangig darauf abgestellt werden, welche Behörde die Maßnahme erlassen oder deren Erlass abgelehnt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.6.2017 - OVG 3 S 37.17 -, juris Rn. 2 m.w.N.), auch wenn die Zuordnung zum Asylrecht bei einer Entscheidung oder sonstigen Maßnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, die dieses in Wahrnehmung der ihm nach dem Asyl(verfahrens)gesetz übertragenen Aufgaben trifft, keiner weiteren Begründung bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.1996 - BVerwG 9 B 714.95 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 20.2.2017 - 13 ME 251/16 -, V.n.b., S. 3 des Beschlussabdrucks).

    Dass das Asylgesetz auf Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes verweist, die das Bundesamt bei seiner Entscheidung anzuwenden hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.1996, a.a.O., zur früheren Fassung des AsylVfG und AuslG 1990).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2018 - 12 S 2504/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

    Auch der Rechtsstreit über die Ablehnung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ist eine asylrechtliche Entscheidung, auch wenn Gegenstand des Streits allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ist; denn die Rechtsgrundlage für den Folgeantrag findet sich im Asylgesetz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1996 - 9 B 714.95 - juris Rn. 4).
  • OVG Brandenburg, 17.12.2002 - 4 A 338

    Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahrensrecht; Rechtsstreitigkeit nach

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  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1996 - A 16 S 1/96

    Umfang des Abschiebungsschutzes nach AuslG 1990 § 53 Abs 4 - Berücksichtigung von

    Das Anliegen des Gesetzgebers, das Asylverfahren zu beschleunigen, das beispielsweise in der Rechtsmittelbeschränkung zum Ausdruck kommt (§ 78 Abs. 2 AsylVfG), hat auch zur Konzentration der Zuständigkeiten beim Bundesamt geführt, was letztlich mit dem Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.6.1992 (BGBl I, S 1126) auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesamts in bezug auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sowie die Befugnis zum Erlaß der Abschiebungsandrohung brachte (vgl hierzu: BVerwG, Beschluß vom 6.3.1996 - 9 B 714.95).

    Die Verfahrensaufsplitterung im Asylverfahren sollte durch die Neuregelung aber tunlichst vermieden werden (BVerwG, Beschluß vom 6.3.1996 - 9 B 714.95).

  • VGH Hessen, 14.12.2006 - 8 Q 2642/06

    Folgeschutzantrag nach Asylverfahren

    Es liegt aber trotzdem eine asylrechtliche Streitigkeit vor, weil das Bundesamt wegen seiner durch das erste Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG begründeten Zuständigkeit auch für die Feststellung gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG und wegen der für die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG bestehenden Bindungswirkung seiner auf Dauer angelegten negativen Feststellung auch für das erneut auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gerichtete Wiederaufnahmeverfahren allein zuständig bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 8 f.; Ns. OVG, Urteil vom 1. März 2001 a.a.O. juris Rdnr. 25 m.w.N.) und es deshalb in Wahrnehmung seiner ihm vom Asylverfahrensgesetz übertragenen Aufgaben tätig wird, auch wenn die begehrte Entscheidung ihre Rechtsgrundlagen in anderen Gesetzen - hier §§ 51, 48, 49 VwVfG und § 60 Abs. 7 AufenthG - hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714/95 - NVwZ-RR S. 255 f. = juris Rdnrn. 4 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Dezember 1997 - A 14 S 3104/97 - InfAuslR 1998 S. 193 f. = juris Rdnr. 3 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 22.10.2014 - 8 LA 129/14

    Aktuelle Gefahr einer Verfolgung bei Roma mit serbischer Staatsangehörigkeit

  • VG Stuttgart, 27.10.2006 - A 5 K 11379/05

    Rücknahme der Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft

  • BVerwG, 07.02.1997 - 9 C 11.96

    Berufungsantrag - Rechtsschutzbegehren in der Berufungsinstanz

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - A 14 S 3104/97

    Asylverfahren: Beschwerdeausschluß bei Streitigkeiten nach dem AsylVfG 1992 bei

  • OVG Bremen, 09.02.2021 - 1 B 44/21
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2020 - 12 S 2380/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung nach Ablehnung eines

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 21 CS 15.30249

    Umverteilung in Ankunfts- und Rückführungseinrichtung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2013 - 18 B 572/12

    Vorangehende Zurückschiebungsverfügung oder Zurückschiebungsandrohung als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2019 - 9 E 558/19

    Zulässigkeit einer Beschwerde in einem Asylverfahren; Nichterreichen des

  • VG Düsseldorf, 27.01.2016 - 21 K 7126/15
  • OVG Brandenburg, 17.03.1998 - 4 B 28/98

    Erteilung einer Duldung wegen eines behandlungsdürftigen, aber in der Heimat

  • BVerwG, 28.11.1997 - 1 C 29.97

    Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 78 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) -

  • VGH Hessen, 18.09.1997 - 10 UZ 482/97

    Asylverfahren: Zuständigkeit des Bundesamtes zur Feststellung nicht

  • VG Schleswig, 11.05.2022 - 11 B 72/22
  • VG Freiburg, 25.02.2010 - A 4 K 1703/08

    (Antrag, das Verfahren über eine auf § 73 Abs. 2 AsylVfGAsylVfG 1992) gestützte

  • VG Minden, 21.02.2022 - 1 K 6850/21
  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 1 B 6/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Schleswig, 20.04.2022 - 11 B 65/22

    Asylrecht: Eilrechtsschutz einer türkischen Staatsangehörigen gegen drohende

  • VG Gelsenkirchen, 01.02.2018 - 9a L 143/18
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Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 29.08.1996 - L 1 Kg 1280/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,10416
LSG Baden-Württemberg, 29.08.1996 - L 1 Kg 1280/96 (https://dejure.org/1996,10416)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.08.1996 - L 1 Kg 1280/96 (https://dejure.org/1996,10416)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. August 1996 - L 1 Kg 1280/96 (https://dejure.org/1996,10416)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Anspruch auf Kindergeld für Flüchtlinge ab 1.1.1994

Papierfundstellen

  • ZAR 1996, 186
 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 14.08.1997 - VI B 43/97

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Die Rechtsprechung zu der hier streitigen Frage sei -- wie das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 29. August 1996 L 1 Kg 1280/96 (Beilage 1 zur Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1997, 8) zeige -- nicht einheitlich.

    Sie ergeben sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des LSG Baden- Württemberg vom 29. August 1996 L 1 Kg 1280/96, a. a. O.).

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